Die neue Verpackungs­ordnung

Aktuelle Abmahnfalle im Versand­handel:
Die neue Verpackungs­ordnung

Seit wenigen Tagen gilt die neue Verpackungsordnung. Da kaum ein Versandhändler hiervon bisher über­haupt Notiz genommen hat, ist mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen. Versandhändler sollten sich daher sehr kurzfristig mit dieser gesetzlichen Neuregelung auseinandersetzen. Hierzu ein Beispielsfall:

Frau Sorglos konnte ihr Hobby zum Beruf machen; sie betreibt ein Versandantiquariat. Die Antiquarin ver­treibt ihre Sammler­stücke über ein Internet-Auktionshaus und über den eigenen Internetshop. Die bibliophilen Kostbar­keiten werden von Frau Sorglos nach Bestelleingang gut mit Zeitungspapier umwickelt und in spezielle Buch-Versandkartons verpackt. Diese Verpackungen können von den Kunden ohne Weiteres über Altpapiercontainer entsorgt werden. Auf nicht recyclingfähige Ver­packungsmaterialien verzichtet die Versandhändlerin be­wusst.
Überaus erschrocken und verärgert ist Frau Sorglos dann allerdings, als sie trotz dieser wohlbedachten Versand­verpackungen Post von einem Rechts­anwalt erhält, der sich für einen der größten Versandbuchhändler am Markt meldet.

Der Rechtsanwalt beanstandet zu Recht, dass die Versandverpackungen gegen die neue Verpackungs­verordnung ver­stoßen. Die Versand­buchhändlerin wird aufgefordert, fortan keine Versandverpackungen mehr zu verwenden, die nicht mit der Ver­packungsordnung zu vereinbaren sind. Sie soll erklären, dass sie ab sofort für jeden weiteren Verstoß gegen die Verpackungs­ordnung eine Vertrags­strafe in Höhe von 5.000,00 € an die Konkurrentin zahlen wird. Außerdem soll Frau Sorglos Rechtsanwalts­kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro über­nehmen.

Tatsächlich sieht die aktuelle Ver­packungsordnung seit dem 01.01.2009 erstmals vor, dass Verkaufs- und Versandverpackungen nur dann an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an ein flächen­deckendes Entsorgungssystem ange­schlossen haben. Seit dem 01.01.2009 dürfen damit keinerlei Ver­packungen an den Verbraucher abge­geben werden, die nicht Bestand­teil eines Rücknahmesystems sind. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist nicht nur wettbewerbswidrig und kann, wie im vorliegenden Fall, zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Konkurrenten führen, sondern wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungs­ordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ein Ver­stoß wird gem. § 61 Abs. 3 Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet!

Damit muss also irgendjemand in der Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher an ein Entsorgungs­system angeschlossen sein. Dies kann entweder schon der Hersteller der Ware sein, der die Verpackung auch herstellt, der Großhändler, von dem der Verkäufer die Ware bezieht, oder aber der Versandhändler. Die Ver­pflichtung betrifft sämtliche Verkaufs­verpackungen, also mit anderen Worten, all das, was der Verbraucher durch die Lieferung neben der Ware erhält. Hierzu gehört nicht nur die Ver­packung des Produkts, sondern auch der Versandkarton, Packpapier, Klebe­band, Füllmaterial (z. B. altes Zeitungspapier), etc. Seit dem 01.01.2009 muss jeder Versand­händler entweder ausschließlich Ver­packungen verwenden, bei denen sich der Hersteller an einem Entsorgungs­system nachweislich an­geschlossen hat oder aber er muss sich selbst einem flächendeckenden Ent­sorgungssystem vertraglich ange­schlossen haben. Da viele Internet­händler entweder die Ware aus dem Ausland eigenständig importieren oder Versand­verpackungen sich selbst möglichst kostengünstig beschaffen, ist es meist notwendig, dass sich diese Versandhändler selbst an einem Ent­sorgungssystem beteiligen.

Es gibt zur Zeit in zunehmendem Maße Anbieter, die als anerkannte Entsorger auch kleinen Versand­händlern anbieten, sich dem jeweiligen flächen­deckenden Entsorgungssystem gegen Zahlung von Jahresgebühren anzu­schließen. Die Kosten hierfür sind relativ überschaubar, richten sich nach dem jeweiligen Versandaufkommen des Händlers und werden z. B. im Rahmen eines Basispakets (bis zu 400 kg Papier, Pappe, Kartonagen und 40 kg Kunststoff jährlich) auch schon für 150,00 € netto jährlich angeboten. Nach Unter­zeichnung eines entsprechenden Lizenzierungs­vertrages kann der Versandhändler kostenlos das Kenn­zeichen des Ent­sorgers auf der Versand­verpackung verwenden.

Frau Sorglos holt sich rechtlichen Rat ein, wie sie mit den Forderungen des Rechtsanwalts umzugehen hat. Es gibt gute Gründe, sich bei einer Abmahnung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, schließlich ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Außer­dem können Abmahnungen Form­fehler enthalten, die geforderten Vertragsstrafen sind oftmals viel zu hoch, die vom Gegner vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und die geltend gemachten Anwaltskosten sind leider oft zu hoch. Schließlich kann dem Abmahner in vielen Fällen ein eigener Wettbewerbs­verstoß aus anderen rechtlichen Gründen nachgewiesen werden. Gelingt es dem Rechtsanwalt unserer Frau Sorglos, dem Abmahner einen eigenen Wettbewerbsverstoß nachzuweisen, so wird sich ge­gebenenfalls unter beiderseitigem Forderungs­verzicht eine wirtschaftlich verträgliche Lösung finden lassen.

Holger Nötzel
Rechtsanwalt in Loxstedt