Die neue Verpackungsordnung
Aktuelle Abmahnfalle im Versandhandel:
Die neue Verpackungsordnung
Die neue Verpackungsordnung
Seit wenigen Tagen gilt die neue Verpackungsordnung. Da kaum ein Versandhändler hiervon bisher überhaupt Notiz genommen hat, ist mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen. Versandhändler sollten sich daher sehr kurzfristig mit dieser gesetzlichen Neuregelung auseinandersetzen. Hierzu ein Beispielsfall:
Frau Sorglos konnte ihr Hobby zum Beruf machen; sie betreibt ein Versandantiquariat. Die Antiquarin vertreibt ihre Sammlerstücke über ein Internet-Auktionshaus und über den eigenen Internetshop. Die bibliophilen Kostbarkeiten werden von Frau Sorglos nach Bestelleingang gut mit Zeitungspapier umwickelt und in spezielle Buch-Versandkartons verpackt. Diese Verpackungen können von den Kunden ohne Weiteres über Altpapiercontainer entsorgt werden. Auf nicht recyclingfähige Verpackungsmaterialien verzichtet die Versandhändlerin bewusst.
Überaus erschrocken und verärgert ist Frau Sorglos dann allerdings, als sie trotz dieser wohlbedachten Versandverpackungen Post von einem Rechtsanwalt erhält, der sich für einen der größten Versandbuchhändler am Markt meldet.
Der Rechtsanwalt beanstandet zu Recht, dass die Versandverpackungen gegen die neue Verpackungsverordnung verstoßen. Die Versandbuchhändlerin wird aufgefordert, fortan keine Versandverpackungen mehr zu verwenden, die nicht mit der Verpackungsordnung zu vereinbaren sind. Sie soll erklären, dass sie ab sofort für jeden weiteren Verstoß gegen die Verpackungsordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € an die Konkurrentin zahlen wird. Außerdem soll Frau Sorglos Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro übernehmen.
Tatsächlich sieht die aktuelle Verpackungsordnung seit dem 01.01.2009 erstmals vor, dass Verkaufs- und Versandverpackungen nur dann an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen haben. Seit dem 01.01.2009 dürfen damit keinerlei Verpackungen an den Verbraucher abgegeben werden, die nicht Bestandteil eines Rücknahmesystems sind. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist nicht nur wettbewerbswidrig und kann, wie im vorliegenden Fall, zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Konkurrenten führen, sondern wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ein Verstoß wird gem. § 61 Abs. 3 Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet!
Damit muss also irgendjemand in der Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Dies kann entweder schon der Hersteller der Ware sein, der die Verpackung auch herstellt, der Großhändler, von dem der Verkäufer die Ware bezieht, oder aber der Versandhändler. Die Verpflichtung betrifft sämtliche Verkaufsverpackungen, also mit anderen Worten, all das, was der Verbraucher durch die Lieferung neben der Ware erhält. Hierzu gehört nicht nur die Verpackung des Produkts, sondern auch der Versandkarton, Packpapier, Klebeband, Füllmaterial (z. B. altes Zeitungspapier), etc. Seit dem 01.01.2009 muss jeder Versandhändler entweder ausschließlich Verpackungen verwenden, bei denen sich der Hersteller an einem Entsorgungssystem nachweislich angeschlossen hat oder aber er muss sich selbst einem flächendeckenden Entsorgungssystem vertraglich angeschlossen haben. Da viele Internethändler entweder die Ware aus dem Ausland eigenständig importieren oder Versandverpackungen sich selbst möglichst kostengünstig beschaffen, ist es meist notwendig, dass sich diese Versandhändler selbst an einem Entsorgungssystem beteiligen.
Es gibt zur Zeit in zunehmendem Maße Anbieter, die als anerkannte Entsorger auch kleinen Versandhändlern anbieten, sich dem jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystem gegen Zahlung von Jahresgebühren anzuschließen. Die Kosten hierfür sind relativ überschaubar, richten sich nach dem jeweiligen Versandaufkommen des Händlers und werden z. B. im Rahmen eines Basispakets (bis zu 400 kg Papier, Pappe, Kartonagen und 40 kg Kunststoff jährlich) auch schon für 150,00 € netto jährlich angeboten. Nach Unterzeichnung eines entsprechenden Lizenzierungsvertrages kann der Versandhändler kostenlos das Kennzeichen des Entsorgers auf der Versandverpackung verwenden.
Frau Sorglos holt sich rechtlichen Rat ein, wie sie mit den Forderungen des Rechtsanwalts umzugehen hat. Es gibt gute Gründe, sich bei einer Abmahnung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, schließlich ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Außerdem können Abmahnungen Formfehler enthalten, die geforderten Vertragsstrafen sind oftmals viel zu hoch, die vom Gegner vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und die geltend gemachten Anwaltskosten sind leider oft zu hoch. Schließlich kann dem Abmahner in vielen Fällen ein eigener Wettbewerbsverstoß aus anderen rechtlichen Gründen nachgewiesen werden. Gelingt es dem Rechtsanwalt unserer Frau Sorglos, dem Abmahner einen eigenen Wettbewerbsverstoß nachzuweisen, so wird sich gegebenenfalls unter beiderseitigem Forderungsverzicht eine wirtschaftlich verträgliche Lösung finden lassen.
Holger Nötzel
Rechtsanwalt in Loxstedt





